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16.02.2026

Vorsteuerabzug – EuG rüttelt am Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

EuG, Urteil v. 11.2.2026, T-689/24 (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej)

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Taschenrechner mit Anzeige „VAT refund“ auf Rechnungsunterlagen und Geldscheinen.

Worum geht es grundsätzlich?

In der beim EuG anhängigen Sache T-689/24 ging es um die Frage, für welchen Voranmeldungszeitraum mit Blick auf den Besitz der Rechnung über einen Leistungsbezug für das Unternehmen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Nach der vorliegend streitigen polnischen Regelung entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug frühestens bei der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum, in dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung erhalten hat. Erfolgt der Erhalt der Rechnung im Steuerzeitraum, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dem der steuerpflichtige Umsatz stattgefunden hat, entsteht nach polnischem Recht das Recht auf Vorsteuerabzug somit erst im späteren Steuerzeitraum.

Dies entspricht grundsätzlich der Sichtweise des BFH und der deutschen Finanzverwaltung. Nach Abschn. 15.2 Abs. 2 UStAE ist der Vorsteuerabzug danach von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist; für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden (vgl. z.B. BFH v. 13.02.2014, V R 8/13, BStBl II S. 595). Dabei wird in Deutschland zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (grundsätzlich des Bezugs der Eingangsleistung für das Unternehmen) und dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (bei Eingangsleistungen bei denen die gesetzlich geschuldete Steuer in einer Rechnung ausgewiesen werden muss – grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs/Besitzes des Rechnung) unterschieden.

Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BFH v. 19.06.2013, XI R 41/10, BStBl II 2014 S. 738).

Sachverhalt

Die Klägerin hatte die polnische Finanzverwaltung um Vorbescheid zu der Frage gebeten, ob sie zum Abzug der Vorsteuer, die sich aus ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen für Energie- und Gaskäufe ergebe, in der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Ausgangsumsatzsteuer für die erworbenen Gegenstände entstanden sei, auch dann berechtigt sei, wenn sie die Rechnungen, die den Erwerb in einem bestimmten Steuerzeitraum belegten, im folgenden Steuerzeitraum, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Mehrwertsteuererklärung für diesen Zeitraum abgebe, erhalten habe.

Die polnische Finanzbehörde hatte dies verneint; die Ausübung des Vorsteuerabzugs sei erst für den Steuerzeitraum möglich, in dem die Klägerin die Rechnung erhalte.

Entscheidung des EuG

Das EuG hat entschieden, dass die Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der MwSt und der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für das deutsche Recht und steht wohl der derzeitigen BFH- und Verwaltungsauffassung entgegen. Streitig ist bereits, wie das EuG-Urteil auszulegen ist.

Nach der vorliegenden EuG-Entscheidung kann in einem Fall, dass das Vorsteuerabzugsrecht z.B. im Januar 01 entstanden ist (Bezug einer Leistung im Januar 01 für das Unternehmen), die Rechnung dazu jedoch erst am 5. Februar 01 eingeht, der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 01 geltend gemacht werden, wenn die Voranmeldung nach dem 5. Februar 01 abgegeben wird.

Nach dem Urteil wird aber nicht vollständig klar, wie zu verfahren ist, wenn die Rechnung nicht bereits im nächsten Besteuerungszeitraum nach dem Zeitraum des Entstehens des Vorsteuerabzugs eingeht, sondern erst im übernächsten oder noch später. Ebenso bleibt unklar, ob der EuG nur den Vorsteuerabzug im Entstehungs-Besteuerungszeitraum gewährt, wenn die Rechnung noch vor der Abgabe der Deklaration für diesen Zeitraum eingeht oder ob der Vorsteuerabzug auch dann im Entstehungszeitraum geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung danach eingeht.

Beispiel:
Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht im Januar 01 (Bezug einer Leistung im Januar 01 für das Unternehmen), die Rechnung dazu geht jedoch erst am 5. April 01 ein. Nach der v.g. BFH-Rechtsprechung wäre der Vorsteuerabzug erst im Voranmeldungszeitraum (VAZ) April 01 möglich.

Nach der EuG-Entscheidung (Rz. 37) muss gemäß Art. 179 MwStSystRL der Zeitraum, in dem der erworbene Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung mit der MwSt belastet wurde und somit das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, mit dem Zeitraum übereinstimmen, für den das Abzugsrecht ausgeübt wird.

Das könnte bedeuten, dass die EuGH-Entscheidung v. 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, nicht (mehr) wie vom BFH verstanden, so ausgelegt werden kann, dass Vorsteuerabzug frühestens für den Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem erstmalig beide Voraussetzungen (Leistungsbezug (materielle Voraussetzung) und Besitz einer Rechnung (formelle Voraussetzung)) erfüllt sind, sondern dass der Vorsteuerabzug, auch bei erst später eingehenden Rechnungen, immer für den Voranmeldungszeitraum geltend zu machen ist, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist.

Im v.g. Beispiel wäre dann nach Erhalt der Rechnung im April 01 die Voranmeldung für Januar 01 zu korrigieren (und der Vorsteuerabzug nicht erst im Voranmeldungszeitraum April 01 möglich).

Ob dies für alle Beteiligten (Wirtschaft und Verwaltung) aber ein sinnvolles Ergebnis ist, kann durchaus bezweifelt werden. Denn die EuG-Entscheidung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen Rechnungen später als in dem einem Leistungsbezug folgenden Monat, eingehen, die Voranmeldungen, in die der Leistungsbezug gefallen ist, immer nachträglich korrigiert werden müssten. Das letzte Wort scheint hierzu noch nicht gesprochen – es bleibt spannend, wie in Deutschland die Rechtsprechung und Verwaltung mit der EuG-Entscheidung verfahren. Bei Fragen dazu melden Sie sich gern.

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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 13.02.2026.